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Angebotsmacht

Bezeichnet das Potenzial eines überlegenen Anbieters, seine Interessen in Verhandlungen gegenüber einem abhängigen oder unterlegenen Nachfrager durchzusetzen. Die Ausnutzung von Marktmacht (Angebots- oder Nachfragemacht) im Sinne einer Marktbeherrschung gilt als Gefahr für die Wettbewerbsfreiheit und wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen reglementiert.