Absolute Schutzausschlussgründe
Das Markenschutzgesetz sieht einerseits absolute Schutzausschlussgründe vor, die von Amtes wegen zu prüfen sind, andererseits relative Schutzausschlussgründe, die von andern auf dem Zivilweg geltend zu machen sind und die bei der Eintragung nicht geprüft werden. Als absolute Schutzausschlussgründe gelten:
Gemeingut
Sachbezeichnungen
Beschaffenheitsangaben
Freizeichen
Geometrische Figuren
Irreführende Zeichen
Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen
Sittenwidrige Zeichen
Verstoss gegen geltendes Recht