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Beraterkommission (BK)

  • René C. Wölger
  • B

Im speziellen werden bei der Schaltung von Anzeigen von Kunden gegenüber den Werbetreibenden Vergünstigungen gewährt. Die dabei erbrachte Leistung wird als eine vermittelnde Tätigkeit betrachtet, aus welcher eine so genannte Beraterkommission abgeleitet wird. Da die Werbetreibenden eigentlich als Stellvertreter ihrer Kunden gegenüber Dritten auftreten, stehen aus wirtschaftlicher Sicht solche Vergünstigungen direkt dem Kunden zu. Üblicherweise werden diese Kommissionen mit der Honorarabrechnung verrechnet respektive angerechnet.